Während fleißig Nektar von Obstbäumen und Rosskastanie gesammelt wurde, ist es nebenbei doch deutlich voller in den Völkern geworden.
Wenn es eng wird und auch noch Nahrung im Überfluss vorhanden ist, dann fangen die Bienen das Schwärmen an. Dabei gibt es Jahre, in denen es weniger Bienenschwärme gibt und Jahre, so wie dieses, die richtige Schwarmjahre sind.
Wir als Imker probieren zwar immer den Schwarmakt durch brechen der Weiselzellen und gesteuerte Vermehrung zu verhindern, aber zumindestens bezüglich der Weiselzellen lassen sich die Bienen einiges "einfallen", um diese vor unseren Blicken zu verbergen. So passiert es jedem Imker, auch den alten Hasen mit 30 Jahren Erfahrung, immer wieder, dass von einem Volk doch mal ein Schwarm los fliegt.
Es ist spannend, dass es im BGB einen eigenen Abschnitt zum Thema Schwarmrecht gibt. Es steht dort:
§ 961
Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der
Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung
aufgibt.
§ 962
Verfolgungsrecht des Eigentümers
Verfolgungsrecht des Eigentümers
Der
Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke
betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung
eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die
Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden
Schaden zu ersetzen.
§ 963
Vereinigung von Bienenschwärmen
Vereinigung von Bienenschwärmen
Vereinigen
sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer,
welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms;
die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
§ 964
Vermischung von Bienenschwärmen
Vermischung von Bienenschwärmen
Ist ein
Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken
sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung
besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen
Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.
In diesem Zusammenhang auch interessant:
§ 960
Wilde Tiere
Wilde Tiere
(1) Wilde
Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in
Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern
sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt
ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn
nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung
aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit
ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
Es gibt einige spannende Punkte dabei:
Der erste Punkt ist, dass zumindestens der eigentliche Eigentümer des Bienenschwarmes jedes Grundstück betreten darf. Er darf daran auch vom Grundstückbesitzer nicht gehindert werden und begeht dabei auch nicht den Tatbestand des Hausfriedensbruches.
Der zweite spannende Punkt ist der, das ein Schwarm, sobald er nicht mehr vom Eigentümer verfolgt wird, herrenlos und von jedem eingefangen werden darf. Ganz klar ist dabei aber noch nicht, ob der Eigentümer Kenntnis vom Schwarmabgang haben muss, um die Verfolgung aufzugeben oder ob auch ein nicht bekannter Schwarmabgang eine nicht erfolgte Verfolgung darstellt.
Soviel zum teils trockenen Schwarmrecht :-)